Info | Europäisches Einheitspatent | Einheitliches Patentgericht
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Einheitspatent & Einheitliches Patentgericht

Informationen zum europäischen Einheitspatent und zum Einheitlichen Patentgericht

Der Übergang zu einem Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und einem Einheitlichen Patentgericht (EPG) in Europa hat begonnen und das EPG hat am 1. Juni 2023 die Arbeit aufgenommen. Bitte laden Sie unsere Kurzbeschreibung herunter, um sich einen Überblick zu verschaffen.

Die nachstehenden Informationen können sich ändern und diese Seite wird regelmäßig aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2023

Mit dem Einheitlichen Patentgericht und dem Einheitspatent soll ein einheitlicher Schutz für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten geschaffen werden. Hierfür wird weiterhin eine einzige Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht, eine klassische europäische Patentanmeldung. Für das Einheitspatent wird sich jedoch das Verfahren nach der Erteilung des klassischen Europäischen Patents ändern und den Schutz durch den Wegfall der nationalen Validierung und Übersetzung in den Ländern, die sich dem neuen System angeschlossen haben, vereinfachen. Das Einheitspatent wird durch die Zahlung einer einzigen Jahresgebühr an das EPA aufrechterhalten.

Die Vereinheitlichung zielt darauf ab, das Erteilungsverfahren einfacher und kosteneffizienter zu gestalten, und es wird beabsichtigt, das UP schließlich EU-weit einzuführen.

Es wird jedoch auch weiterhin möglich sein, ein klassisches Europäisches Patent in den einzelnen EPÜ-Mitgliedstaaten zu validieren und zu schützen. 

Das neue EPG wird sowohl für Einheitspatente als auch für herkömmliche, national validierte Europäische Patente zuständig sein. Europäische Patente können jedoch in einer Übergangszeit ausdrücklich von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossen werden. Dies ist für Einheitspatente nicht möglich. Das EPG hat hier eine ausschließliche Zuständigkeit. Das EPG sollte als einziges Gericht, dass für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zuständig ist, mit dem ein Patentinhaber sein Patent in den Mitgliedsstaaten durchsetzen kann, das Verfahren erheblich vereinfachen und damit theoretisch die potenziellen Prozesskosten senken.

Die obenstehende Karte zeigt die Länder, die derzeit die Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben, was bedeutet, dass sie durch die Regeln des Gerichtshofs gebunden sind. Das neue System ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Das EPA hat mitgeteilt, dass die Übergangsmaßnahmen am 1. Januar 2023 beginnen, was bedeutet, dass Sie die Erteilung aufschieben konnten, damit Sie dann einen Antrag auf „einheitliche Wirkung“, ein Einheitspatent stellen können. Die „Sunrise“-Periode, in der Sie klassische Europäische Patente aus dem UP/UPC-System herausnehmen konnten, reichte vom 1. März bis 31. Mai 2023. Klassische Europäische Patente können auch weiterhin aus dem System genommen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine Klage vor dem EPG gegen sie eingereicht wurde. Eine solche Klage bindet das Patent an die Gerichtsbarkeit des EPG.

Wir haben ein Expertenteam für das Einheitspatent und den EPG gebildet, das in der Lage ist, alle damit zusammenhängenden Fragen auf Basis des aktuellen Wissensstandes zu beantworten. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen, die Sie zur Zukunft Ihrer Patentrechte in Europa haben, an dieses Team unter upc@zacco.com.

Es wird mehrere lokale Kammern erster Instanz des EPG geben, und die Standorte dieser Gerichte sind inzwischen festgelegt. Die Einstellung und Ernennung der juristischen und technischen Richter ist praktisch abgeschlossen.

Patentinhaber haben die Möglichkeit, einen Monat nach Erteilung ihres Europäischen Patentes, sich für ein Einheitspatent zu entscheiden. Dies geschieht durch einen Antrag auf einheitliche Wirkung. Für EPÜ-Staaten, die keine EU Staaten sind oder die zwar EU-Mitgliedstaaten sind, aber das Einheitliche Patentgerichtsübereinkommen (EPGÜ) noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, kann das Patent auf dieselbe Weise validiert werden wie heute.

Wenn ein Einheitspatent beantragt wurde, ersetzt es die Wirkungen, die ein klassisches Europäisches Patent in den Staaten entfaltet, die das EPGÜ zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents ratifiziert haben.

Die Entscheidung, ob Sie Ihr klassisches Europäischen Patent mit einem „Opt-out“ der Gerichtsbarkeit des EPG entziehen sollten oder nicht, ist für jeden Patentinhaber eine komplexe Angelegenheit. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Expertenteam von Zacco in Verbindung zu setzen, um die Besonderheiten Ihrer Situation zu besprechen – upc@zacco.com

Patentinhaber hatten die Möglichkeit, ihre Europäischen Patente während einer Sunrise-Periode, bevor das Gericht seine Arbeit aufgenommen hat, von der Gerichtsbarkeit auszunehmen (Opt-out). Wenn sie dies nicht getan haben, wurden die Europäischen Patente automatisch ab 1. Juni 2023 in die EPG-Gerichtsbarkeit einbezogen. Es ist jedoch zu beachten, dass die nationalen Teile des klassischen Europäischen Patents während des Übergangszeitraums von sieben Jahren parallel auch vor nationalen Gerichten verhandelt werden können.

Sollte sich ein Patentinhaber für ein Opt-out entscheiden, kann er seine Meinung später ändern, allerdings nur, wenn kein Gerichtsverfahren gegen das Patent eingeleitet wurde. Wurde beispielsweise eine Klage eingereicht, die das Patent mit einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht verknüpft, so kann das Opt-out nicht zurückgenommen werden. Sollte jedoch ein Verfahren gegen ein Patent vor dem EPG eingeleitet werden, bevor eine Entscheidung über das Opt-out getroffen wurde, so ist das Patent an die Gerichtsbarkeit des EPG gebunden.

Es wird möglich sein, das Opt-out bereits im Rahmen des europäischen Anmeldeverfahren zu erklären, sodass auch das erteilte Patent von der Gerichtsbarkeit des EPG ausgenommen ist.

Im Prinzip verhindert das Opt-out, dass eine andere Partei eine Klage vor dem EPG erhebt, die, wie oben beschrieben, das Patent an das EPG binden würde. Sobald jedoch eine Entscheidung zum Opt-out getroffen wurde, gibt es für den Patentinhaber, wenn er sich für das Opt-in entscheidet, keine Möglichkeit mehr zum erneuten Opt-out.

Unter anderem sind die voraussichtliche Arbeitsbelastung und die Erwartung, dass das EPG verfahrensmäßig effizient arbeitet, beides Faktoren, die von den Parteien, die Patentverletzungsklagen in Erwägung ziehen, bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden.

Es ist wichtig, die praktischen und finanziellen Auswirkungen Ihrer Entscheidungsalternativen zu bedenken, und Zacco kann Ihnen dabei helfen, die Vorteile und Fallstricke dieser strategischen Entscheidung zu bewerten.

Zacco kann Ihnen dabei helfen, ein oder mehrere Europäische Patente von der Gerichtsbarkeit des EPG auszuschließen, indem wir für Sie einen entsprechenden Antrag beim EPG stellen.

Opt-outs können nur von oder im Namen aller Patentinhaber beantragt werden (Miteigentümer müssen ein Opt-out gemeinsam beantragen).

Gegenwärtig haben Lizenznehmer nur begrenzte Möglichkeiten, die Entscheidung zu beeinflussen, wenn dies nicht zuvor vertraglich vereinbart wurde. Wenn Sie ein Lizenznehmer sind, empfehlen wir Ihnen, sich dringend um eine Klärung der Absichten des Patentinhabers zu bemühen, da dessen Entscheidung möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf Ihre Nutzung der genannten Rechte haben könnte. Ebenso sollten Patentinhaber einen Dialog mit ihren Lizenznehmern oder anderen betroffenen Personen beginnen, um die Absichten mit dem Patent zu erörtern. Die Entscheidung über ein Opt out kann Auswirkungen auf spätere Streitigkeiten haben und kann auch selbst Mitursache für einen späteren Streit sein.

Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen gibt es viele Dinge zu bedenken. Zacco kann Ihnen helfen, die potenziellen Vorteile zu bewerten und Sie über alle Entwicklungen zur Einführung des neuen EPG-Systems auf dem Laufenden halten. Unser Expertenteam berät Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation, einschließlich:

  • Hintergrundinformationen über das EPG-System und was es für Ihre derzeitigen Europäischen Patentrechte bedeutet
  • Vorbereitung von Strategien und Aktivitäten zur optimalen Anwendung des neuen Systems
  • warum Ihre Organisation sich für ein Opt-out entscheiden könnte und andere Entscheidungsstrategien
  • Vor- und Nachteile der Wahl eines Einheitspatents gegenüber einem herkömmlichen Europäischen-Patent
  • wie sich das neue System auf bestehende und künftige Lizenzvereinbarungen auswirken wird
  • Wahl des neuen Einheitspatentgerichts gegenüber den nationalen Gerichten für künftige Rechtsstreitigkeiten
  • Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf Ihr Patent-Portfolio, einschließlich möglicher Schadensersatzansprüche und der Bewertung von Patenten als Geschäftsvermögen

Wir helfen Ihnen dabei, einen umfassenden Überblick über Ihr Portfolio zu gewinnen, und beraten Sie über den Umfang Ihres Patentschutzes und die Wettbewerbssituation auf aktuellen und potenziellen Märkten. Gemeinsam mit Ihnen können wir auch bestimmen, ob der Nutzen einer einheitlichen Durchsetzung Ihrer Patente in allen Vertragsstaaten durch das EPG das Risiko einer kollektiven Nichtigkeitsklage vor dem EPG überwiegt.

Es gibt noch viele Fragen, und nur wenige davon sind leicht zu beantworten, aber es müssen wichtige Entscheidungen getroffen werden, die das neue Einheitspatentsystem in die Überlegungen einbeziehen.

Vielleicht überlegen Sie, ob Sie die Vereinheitlichung Ihrer Patentfamilien vorantreiben wollen, oder ob es sinnvoll ist, während der siebenjährigen Übergangszeit nach der Einführung des neuen Systems auf die EPG-Gerichtsbarkeit zu verzichten. In jedem Fall ist unser Expertenteam in der Lage, Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei Ihrer allgemeinen IP-Strategie zu beraten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail an unser Team unter upc@zacco.com.

Zacco hat im September 2022 ein Webinar zum Thema veranstaltet, in dem viele der derzeit bekannten Fakten zum Einheitspatentsystem erläutert wurden. Sie finden das Webinar (auf Englisch) unten eingebettet.

Reden Sie mit uns!

Wir beraten Sie gerne zu Ihren Wahlmöglichkeiten und helfen Ihnen, die Entscheidung für oder gegen ein Opt-out zu treffen. Wenden Sie sich gerne an Ihren Zacco-Berater oder an einen der nachstehenden UPC-Experten. Oder kontaktieren Sie uns per E-Mail unter upc@zacco.com. 

Nils Köster

Partner
Certified IP Lawyer
Bremen

Torbjörn Axelsson

Senior Partner
European Patent Litigator
Gothenburg

Peggy Bengtsson

Director Portfolio Outsourcing
Copenhagen, Malmö 

Louisa Dahlin Friberg

Manager Validations, Renewals and Annuities
Copenhagen

Anders Fredriksson

Team Manager
European Patent Litigator
Copenhagen

Lotta Norberg

Senior Partner
European Patent Litigator
Linköping

Camilla Rendal Nielsen

Senior Partner
Patent Director, Region Denmark & Germany
Copenhagen

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